Der Hamburger Energietisch

Für die Energiewende in Hamburg

HET – Selbstverständnis

Der Hamburger Energietisch (HET) ist ein Zusammenschluss von Menschen, die sich für die Umsetzung der Energiewende in Hamburg einsetzen. Unter Energiewende versteht der HET eine möglichst schnelle Transformation des Energiesystems hin zu einer vollständigen und klimaverträglichen Versorgung durch erneuerbare Energien, das Ergreifen von Maßnahmen für erhebliche Energieeinsparungen und eine signifikante Steigerung der Energieeffizienz. Diese Transformation kann nur durch den Umbau weg von einem Großkonzern hin zu einem Stadtwerk und den Aufbau von Energiegenossenschaften und anderer Bürgerbeteiligungsmodelle am Hamburger Energiesystem durchgeführt werden. Darüber hinaus muss die Hamburger Bevölkerung in sämtliche Entscheidungsprozesse dieser Transformation durch eine größtmögliche Transparenz und Partizipation eingebunden werden.

Der HET versteht sich als begleitendes Gremium für die vollständige politische und praktische Umsetzung des erfolgreichen Volksentscheids über die Rekommunalisierung der Hamburger Energienetze zusammen mit dem Trägerkreis von „Unser Hamburg, unser Netz“. Der HET setzt sich dabei insbesondere für die Erfüllung des 2. Satzes des Abstimmungstextes durch die zuständigen politischen Gremien und beteiligten städtischen Unternehmen ein: „Verbindliches Ziel ist eine sozial gerechte, klimaverträgliche und demokratisch kontrollierte Energieversorgung aus erneuerbaren Energien.“ Der HET sieht die Erfüllung dieses durch den Volksentscheid verbindlich artikulierten Zieles als entscheidenden Schritt für die Transformation des Hamburger Energiesystems an.

Am 9. Juni 2020 wurde der HET auf seinen Antrag vom 5. Februar 2020 hin mit einem Schreiben des Umweltbundesamts (UmwRG Anerkennungsstelle Umweltrechtsbehelfsgesetz) als Umweltvereinigung anerkannt. Er erhielt damit Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung sowie die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG. Die Anerkennung wurde bisher nur mit Geltung in den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein ausgesprochen.