Der Hamburger Energietisch

Für die Energiewende in Hamburg

Hinweise und Anregungen zum Entwurf des Wärmeplans Hamburg

Hier als pdf-Datei

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Barrierefreiheit von Darstellungen und Informationen

              Leichte Lesbarkeit

              Klimaneutralität

              Wärmenetze

              Neue Wärmenetze

              Prüfgebiete

  1. Vollständige Informationen zu Wärmenetzen in den Wärmeplan-Karten

              Wärmenetze, deren Betreiber unbekannt sein sollen

              Vorschläge von Netzbetreibern

              Gruppen von öffentlichen Nichtwohngebäuden

  1. Zeitliche Aspekte der Wärmeplanung

              Fristen

              Übergangslösungen

              Links zu den bekannten Netzbetreibern

              Stilllegung des Gasverteilungsnetzes

              Ausstieg aus dem Erdgas bei den Wärmenetzen

  1. „Hamburg unterstützt Sie dabei“
  2. Einsparung von Energie

              Energetische Sanierung

              Energieeinsparung als Voraussetzung für den Einsatz von Wärmepumpen

  1. Beteiligung von Gebieten, die an Hamburg angrenzen
  2. Hinweise auf einzelne Fehler und Widersprüche

 

Die Hamburger Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA), die nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) für die kommunale Wärmeplanung in Hamburg die planungsverantwortliche Stelle ist, hat einen Entwurf zum Bericht Wärmeplan für Hamburg vorgelegt (kurz „Wärmeplanungs-Bericht “; ein genaues Datum fehlt in diesem Bericht, es wird nur „Stand: März 2026“ angegeben). Außerdem wurde von der Behörde BUKEA auf eine Übersicht mit häufig gestellten Fragen (FAQs) zur kommunalen Wärmeplanung hingewiesen (keine Zeitangabe). Online wurde der Entwurf des Hamburger Wärmeplans am 17.3.2026 vorgestellt (Wärmeplanungs-Präsentation).

Das Wärmeportal Hamburg, „ein wesentliches Instrument der Beteiligung und Information“, bietet drei detaillierte Wärmeplan-Karten der gesamten Hansestadt Hamburg, in der für rund 26.000 Gebietseinheiten vor allem Informationen über die Perspektiven der Beheizung dargestellt werden. Diese Gebietseinheiten sind meist kleiner als die rund 7.000 Baublöcke Hamburgs.

Bürgerinnen und Bürger sowie Gewerbetreibende wurden eingeladen, ihre Anregungen und Hinweise zum Entwurf des Wärmeplans über das Beteiligungs-Portal DiPlanung einzureichen. Diese Beteiligungsphase läuft bis zum 14. April 2026.

Der Hamburger Energietisch e. V. (HET) legt hiermit seine entsprechende Stellungnahme vor.

Die Wärmeplan-Karten erscheinen erfreulich informativ und einfach nutzbar – auch im Vergleich zu entsprechenden Hilfsmitteln anderer deutscher Großstädte.

Der Wärmeplanungs-Bericht  ist im Allgemeinen lesenswert und verständlich. Bemerkenswert ist, dass das Zieljahr 2040 nach dem neuen Hamburger Klimaschutzgesetz bereits weitgehend eingearbeitet wurde. Das Wärmeplanungsgesetz gibt zwar das Jahr 2045 als Zieljahr vor, die Länder können aber nach § 1 ein früheres Zieljahr für sich bestimmen. Grundlage für das Zieljahr in Hamburg ist das geltende Hamburgische Klimaschutzgesetz. Die Umsetzung des Wärmeplans muss in Hamburg also schneller erfolgen als in den meisten anderen Bundesländern.

Positiv zu bewerten ist auch, dass die Wärmeplanung zum Ergebnis kam, dass sich „wahrscheinlich“ oder „sehr wahrscheinlich“ keines der Gebiete für eine Wasserstoffnetzversorgung eignet und dass die Wärmeplanumsetzung jährlich überprüft werden soll.

Die vom Wärmeplanungsgesetz in § 7 vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung war in Hamburg bei der Bestands- und Potenzialanalyse vielfältig.

Der HET geht davon aus, dass bis zur Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung in Hamburg am 31.6.2026 weitere Verbesserungen vorgenommen werden, zu denen auch der HET mit den Hinweisen in dieser Stellungnahme beitragen will.

     Leichte Lesbarkeit

Nach dem Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 6.10.2023 (Entwurf des WPG) soll die Wärmeplanung zur Planungs- und Investitionssicherheit für Private, insbesondere Betreiber von Wärmenetzen sowie Gas- und Stromverteilnetzen, für Gebäudeeigentümer und -besitzer und für Gewerbe- und Industriebetriebe, beitragen und die notwendigen Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme anreizen (Bundestags-Drucksache 20/8654, Seite 2).

Laut der Begründung zu diesem Gesetzentwurf „soll ein Rahmen geschaffen werden, in dem die Dekarbonisierung der v. a. leitungsgebundenen Wärmeversorgung in Deutschland beschleunigt und die notwendige Investitionssicherheit geschaffen werden kann.“ (Seite 46)

Vor allem für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden und von Gewerbebetrieben sollten in den für sie bestimmten Dokumenten Schranken durch ungewohnte Fachbegriffe so weit wie möglich abgebaut werden. Was für Behördenmitarbeitende bei Definitionen und Fachausdrücken Alltag ist, sollte bei diesen nicht vorausgesetzt werden.

Dazu gehört auch, dass im Sinne von Barrierefreiheit wenig geläufige Abkürzungen vermieden oder ortsnah aufgelöst werden sollten. Die Auflösung in einem Abkürzungsverzeichnis, das erst zu suchen ist, ist oft eine mühsame zweite Wahl.

Beispiele:

Im Abkürzungsverzeichnis des Wärmeplanungs-Berichts zu finden, im Übrigen aber nicht jedermann geläufig, sind beispielsweise

     „EEV“ für Endenergieverbrauch

     „HNE“ für Hamburger Energienetze

     „UfR“ für Unternehmen für Ressourcenschutz

     In der Wärmeplanungs-Präsentation ist auf Seite 27 zur „Hamburger Heizungsförderung“ die Rede

     von „Mod. ABC“, „WSG“ und „BEG“.

Sicher wäre es zwecks Frustrationsvermeidung möglich, hier vollständige Bezeichnungen zu verwenden oder die Abkürzungen in Fußnoten aufzulösen.

Der Anreiz für „Investitionen in eine Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme“ sollte so deutlich wirksam gemacht werden, dass die nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz notwendige Umstellung der Heizanlagen innerhalb der nächsten 15 Jahre rechtzeitig erfolgt.

Bei den in der Einleitung aufgeführten Dokumenten der Wärmeplanung kann noch viel getan werden, um Barrieren für die Zielgruppen abzubauen und eindeutige Informationen zu vermitteln. Gleichzeitig sollten Mehrdeutigkeiten wie bei den unterschiedlichen Bezeichnungen für leitungsgebundene Wärmeversorgung vermieden werden.

   Klimaneutralität

Die Bezeichnung „klimaneutral“ für Zielszenarien wird in den Medien oft verwendet, zum Beispiel auch in der Diskussion um den Hamburger Zukunftsentscheid. Dieser sieht allerdings die „CO2-Neutralität“ als Ziel vor. Dass beide Ziele nicht deckungsgleich sind, lässt sich bei Wikipedia nachlesen. Die Freisetzung des extrem klimaschädlichen Insektizids Sulfuryldifluorid im Hamburger Hafen ist „CO2-neutral“. Die Wolkenbildung durch den Luftverkehr ebenfalls. Obwohl auch das Wärmeplanungsgesetz in § 31 eine vollständige „Klimaneutralität“ in Wärmenetzen bis zum Jahr 2045 vorsieht, dürfte es in Hamburg angebracht sein, im lokalen Wärmeplanungs-Bericht auf das Hamburger Ziel „CO2-Neutralität“ und den Unterschied zur Klimaneutralität zumindest hinzuweisen.

     Wärmenetze

In den in der Einleitung aufgeführten Dokumenten gibt es eine Vielzahl von Begriffen für unterschiedliche Arten von Wärme transportierenden Netzen. Das kann leicht zu Verwirrung führen:

  • Wärme- und Kältenetz
  • Fernwärmenetz
  • Nahwärmenetz
  • Klassisches Wärmenetz (im Wärmeplanungs-Bericht )
  • Nachbarschaftliche Wärmelösung (in der Wärmeplanungs-Präsentation)
  • Quartiersnetz (in der Wärmeplanungs-Präsentation)
  • Gebäudenetz

Im Wärmeplanungs-Bericht ist die Rede von „der WPG-Definition für Wärmenetze“. Diese ist aber dort nicht im Original zu finden. Vielmehr führt dieser Wärmeplanungs-Bericht  im Abschnitt „3.5 Analyse bestehender Wärmenetze“ eine eigenständige Definition ein: „Ein Wärmenetz ist ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten.“

Nach § 3 Nr. 17 des Wärmeplanungsgesetzes ist ein „Wärmenetz“ eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9a des Gebäudeenergiegesetzes in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist. Ein „Gebäudenetz“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 9a Gebäudeenergiegesetz ist „ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten.“

Wir nehmen an, dass beide Definitionen deckungsgleich sind, und schlagen vor, in den Dokumenten für die Gebäudenutzenden möglichst einheitlich die Bezeichnung „Wärmenetz“ zu verwenden. Die anderen oben aufgeführten Begriffe können dort mit Erläuterungen verwendet werden, wo dies nötig ist. In einem Anhang könnte der Bezug zur Definition im Wärmeplanungsgesetz hergestellt werden, ebenso die Erklärung der Zusammenhänge mit den anderen Bezeichnungen.

     Neue Wärmenetze

Im Wärmeplanungs-Bericht wird auf die Unterscheidung zwischen „neuen Wärmenetzen“ und dem „Ausbau bestehender Wärmenetze“ nicht eingegangen. Das erscheint aber nötig, da für „neue Wärmenetze“ erhöhte Anforderungen gelten.

Nach § 3 Nr. 7 des Wärmeplanungsgesetzes gelten für neue Wärmenetze mit Baubeginn ab dem 1. Januar 2024 zusätzliche Bedingungen. Nach § 30 des WPG muss jedes neue Wärmenetz zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.

Bei nicht wenigen der in den Wärmeplan-Karten aufgeführten Wärmenetze könnte es sich um „neue Wärmenetze“ in diesem Sinne handeln. Das sollte nach Möglichkeit in geeigneter Weise, beispielsweise jeweils im Attribut-Fenster der Wärmeplan-Karten kenntlich gemacht  werden.

      Prüfgebiete

In den in der Einleitung genannten Wärmeplanungs-Dokumenten wird der Begriff „Prüfgebiet“ verwendet, beispielsweise in Abbildungen, offenbar wird er aber nicht erklärt.

Nach Wärmeplanungsgesetz § 3 Nr. 10 handelt es sich um „ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28.“

Wünschenswert wären Erläuterungen zu diesem Begriff, zu seiner Bedeutung in der Wärmeplanung Hamburgs, zur Ausweisung von Prüfgebieten in den Wärmeplan-Karten und zu den Aussichten des Verschwindens von Prüfgebieten bei voranschreitender Prüfung.

     Wärmenetze, deren Betreiber unbekannt sein sollen

Nach Abschnitt 3.1 Datengrundlage des Wärmeplanungs-Berichts sind die meisten (und größten) Wärmenetzbetreiber in Hamburg bekannt. „Sie haben im Rahmen einer geordneten Abfrage Informationen zu Wärmenetzen, Wärmeerzeugungsanalagen und zu den versorgten Gebäuden […] zur Verfügung gestellt.“

Allerdings kamen nach Abschnitt 3.5 Analyse bestehender Wärmenetze des Wärmeplanungs-Berichts durch die Wärmenetz-Definition des Wärmeplanungsgesetz „hunderte Netze hinzu, die oftmals durch die Gebäudeeigentümer (in der Regel Wohnungswirtschaft) selbst betrieben werden und in der Regel zu 100 % auf Erdgas basieren. Derzeit noch unbekannte Wärmenetze werden kontinuierlich ergänzt.“

Das dürfte die Haupt-Ursache dafür sein, dass im Attribut-Fenster der Wärmeplan-Karte „Entwurf Zielszenario“ auch bei rot gefärbten Gebietseinheiten oft angegeben wird: „Netzbetreiber unbekannt“.

Diese Informations-Barriere sollte beseitigt werden. Solche Leerstellen sollten im fertigen Wärmeplan Hamburgs nicht mehr auftreten. Die Planungsverantwortlichen für den Wärmeplan sind in einer weit besseren Lage, die Netzbetreiber zu recherchieren, als die betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Das entspricht auch den Absichten des Bundes-Gesetzgebers: „Die planungsverantwortlichen Stellen müssen die hierfür erforderlichen Daten erhalten und zum Zweck der Wärmeplanung nutzen dürfen; die gesetzliche Grundlage wird mit dem vorliegenden Gesetz geschaffen.“ (Entwurf des WPG)

Beispielsweise gibt es in dem 2025 fertiggestellten Quartierssanierungsprojekt „Langenhorn-Nord“ unter Federführung der BUKEA viele Wärmenetze, die in der Wärmeplan-Karte „Entwurf Zielszenario“ mit „Netzbetreiber unbekannt“ gekennzeichnet sind:

     BG14621, BG 14623, BG 14624, BG 14179, BG 14193, BG 14787, BG 14788, BG 14179,

     BG 15843, BG 13348, BG 13434, BG 13812, BG 13877 usw.

Für das zugehörige Quartierssanierungsmanagement dürfte es ein Leichtes sein, die jeweiligen Netzbetreiber anzugeben, und der planungsverantwortlichen Stelle mitzuteilen.

Weitere Quartierssanierungsprojekte, mit deren Hilfe Netzbetreiber leicht gefunden werden könnten, gibt es beispielsweise in Heimfeld-Eißendorf im Bezirk Harburg, in Farmsen, in Bergedorf-West, in Bergedorf Süd und anderswo.

Auch die Hamburger Energielotsen würden durch eine Vervollständigung der kartierten Informationen bei ihren Beratungen entlastet.

Das Wärmeplanungsgesetz enthält Werkzeuge, die die planungsverantwortliche Stelle zur Informationsbeschaffung einsetzen oder einsetzen lassen sollte:

  • Eine Auskunftspflicht in § 11 (6),
  • Die Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplänen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 und zur Vorlage bei der zuständigen Behörde in § 32 (1).

Im Wärmeplanungs-Bericht heißt es außerdem zu Daten aus den Kehrbüchern:

„Daten aus den Kehrbüchern der Hamburger Schornsteinfeger konnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht genutzt werden. Bis zur Fortschreibung des Wärmeplans werden diese datenschutzrechtlichen Hemmnisse voraussichtlich beseitigt.“

Zu bedenken ist auch die Erfüllung des § 7 (2) des Wärmeplanungsgesetzes, nach welchem gilt:

„Darüber hinaus beteiligt die planungsverantwortliche Stelle im Rahmen der Wärmeplanung frühzeitig und fortlaufend

  1. jeden Betreiber eines Energieversorgungsnetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet,
  2. jeden Betreiber eines Wärmenetzes, das sich innerhalb des beplanten Gebiets befindet oder daran angrenzt,“

Wie wird diese Verpflichtung erfüllt, wenn eine große Anzahl von Betreibern von Wärmenetzen als nicht bekannt gilt?

Nach § 8 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes (Energieinfrastrukturplanungen) braucht es eine Aufforderung der planungsverantwortlichen Stelle, damit die Betreiber eines Energieversorgungsnetzes und die Betreiber eines Wärmenetzes „ihre jeweiligen Planungen über den Aus- oder Umbau von Strom-, Gas- oder Wärmenetzinfrastruktur im beplanten Gebiet bis zum Zieljahr mitteilen. Voraussetzung für solche sehr sinnvollen Aufforderungen ist natürlich, dass die planungsverantwortlichen Stelle weiß, wer solche Netze betreibt.

     Vorschläge von Netzbetreibern

Die Angabe „Vorschlag von Netzbetreiber“ im Attribut-Fenster der Wärmeplan-Karte „Entwurf Zielszenario“ ist nicht eindeutig. Sie kann bedeuten, dass die Planungsverantwortlichen diesen Netzbetreiber vorschlagen oder dass der Vorschlag vom angegebenen Netzbetreiber selbst kommt.

Beispielsweise spricht die Kennzeichnung bei der Gebietseinheit BG 10840 (Roter Hahn) dafür, dass es die Planungsverantwortlichen sind, die den Netzbetreiber „Hansewerk Natur“ vorschlagen, da gleichzeitig vermerkt ist „Eigeninitiative notwendig“, was beim Nachbargebiet BG 10843 nicht steht.

Andererseits stellt der Wärmeplanungs-Bericht auf Seite 43 fest: „In der interaktiven Karte im Wärmeportal wird ebenfalls hinterlegt sein, von welchen Unternehmen die Vorschläge eingereicht wurden, damit Gebäudeigentümer:innen Kontakt aufnehmen können. An dieser Stelle muss betont werden, dass Gebäudeeigentümer:innen stets selbst die Initiative ergreifen und eine Anschlussanfrage bei einem Wärmenetzbetreiber stellen müssen.“

Da natürlich zwischen Bau bzw. Ausbau eines Wärmenetzes und einer Anschlussanfrage zu unterscheiden ist, sollte klargestellt werden, was gemeint ist und ob diese Informationen einheitlich sind.

     Gruppen von öffentlichen Nichtwohngebäuden

Schulen und Behörden, allgemein Öffentliche Gebäude, werden im Wärmeplanungs-Bericht als „kommunale Ankerkunden“ für Wärmenetze ins Spiel gebracht (Seite 33 und Anlage 4).

In den Wärmeplan-Karten wurden Gruppen von öffentlichen Gebäuden wie beispielsweise Gruppen von Schulgebäuden in Volksdorf und Sasel vielfach mit „Voraussichtliche Wärmeversorgung:  Wärmenetzausbau, Eigeninitiative notwendig“ gekennzeichnet. Es wird angeregt, dass diese möglichen Wärmenetze als Gruppen von öffentlichen Gebäuden gekennzeichnet werden, bei denen die „Eigeninitiative“ zunächst beim Senat zu suchen wäre. Ein Anschluss anderer Gebietseinheiten an ein solches entstehendes Wärmenetz dürfte oft auf Probleme stoßen.

     Fristen

Im Text mit den FAQs (Fragen zur kommunalen Wärmeplanung) wird die Frage „Gibt es Fristen, die ich beachten muss, um von der kommunalen Wärmeplanung zu profitieren?“ so beantwortet:

„Nein. Die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung sollen Eigentümer:innen bei der Umstellung der Wärmeversorgung unterstützen. Fristen oder Pflichten für die Eigentümer:innen gehen damit nicht einher.“

Für eine vollständige Information und Orientierung wäre es sinnvoll, darauf hinzuweisen, dass nur noch 15 Jahre bleiben, bis nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz Heizanlagen vollständig CO2-frei arbeiten sollen.

Differenziertere Angaben zu den Ausbaujahren für Wärmenetze im Attribut-Fenster der Wärmeplan-Karte „Zielszenario“ wären wünschenswert. Hier gibt es zurzeit meistens nur die Jahre 2026, 2030 und 2035.

     Übergangslösungen

Auf Seite 14 der Wärmeplanungs-Präsentation wird zur Frage „WAS KANN ICH IN ROTEN GEBIETEN TUN?“ aufgezählt:

  • Kontaktieren Sie bei Interesse direkt den Wärmenetzbetreiber
  • Im Attribut-Fenster finden Sie die bekannten Kontaktdaten
  • Übergangslösungen möglich, z.B. durch Einbau eines gebrauchten Heizkessels …
  • Hamburg unterstützt Sie dabei

Die Übergangslösung „Einbau eines gebrauchten Heizkessels“ bezieht sich vermutlich auf den Fall, dass eine nicht mehr funktionierende Heizanlage nicht mehr zu reparieren ist und das Wärmenetz nicht kurzfristig einen Anschluss herstellen kann. Diese Übergangslösung ist sicher nur in begrenztem Umfang einsetzbar.

Der Verweis auf die „bekannten Kontaktdaten“ ist bisher oft noch nicht barrierefrei:

     Links zu den bekannten Netzbetreibern

Bei Gebietseinheiten mit Wärmenetzen, bei denen die Netzbetreiber angegeben werden, gibt es im Attribut-Fenster einen oder mehrere Links zu diesen Netzbetreibern. Der Link zu den HEnW funktioniert. Die Links zu anderen Netzbetreibern sind in der Regel schwierig oder funktionieren gar nicht. Beispielsweise führt der Link zur Hansewerk Natur GmbH zu einer Seite „Wärmeanschluss – Ihre Anfrage“, in der gewählt werden kann zwischen „Schleswig-Holstein“ und „Hamburg“. Nach Wahl der Taste „Hamburg“ landen Interessierte wieder auf der Karte des Hamburger Geoportals. Solche Frustrationspotenziale sollten beseitigt werden.

     Stilllegung des Gasverteilungsnetzes

Zu den vorhersehbaren Fristen zählt auch der weitere Betrieb des Gasnetzes, soweit es um Gebäude-Heizungen geht. Obwohl dem Thema „Transformation von Gasnetzen“ im Wärmeplanungsgesetz ein ganzer Paragraph 28 gewidmet ist, findet sich im Wärmeplanungs-Bericht Hamburgs hierzu im Zusammenhang mit dem Rückkauf nur:

„Das Gasnetz hingegen steht vor der Herausforderung eines geordneten Ausstiegs aus fossilem Erdgas, infolgedessen ein Großteil des Gasverteilnetzes perspektivisch abgelöst werden muss. Gleichzeitig ist ein Hochlauf der Wasserstoffinfrastruktur erforderlich, die insbesondere für die Dekarbonisierung der Industrie und für die Energiewirtschaft (Residuallasten, Versorgungssicherheit) benötigt wird.“

Es sollte nicht aus Furcht vor unbequemen Fragen verschwiegen werden, dass nach und nach Abschnitte des Gasverteilungsnetzes stillgelegt werden müssen, dabei dann aber umfangreiche und zeitlich gestreckte Informationen an die betroffenen Gebäudebesitzenden erfolgen werden, so dass diesen ausreichend Zeit bleibt, die Beheizung auf andere Art sicherzustellen.

     Ausstieg aus dem Erdgas bei den Wärmenetzen

Nach Abschnitt 4.3 des Wärmeplanungs-Berichts („Potenziale zur Dekarbonisierung von Wärmenetzen“) soll in den großen Wärmenetzen die Wärmeerzeugung schrittweise von der Grundlast über die Mittellast bis hin zur Spitzenlast dekarbonisiert werden. Da für die Dekarbonisierung der Leistungsspitze bei den großen Wärmenetzen verbrennungsbasierte Wärmeerzeugungsanlagen notwendig seien, wird erklärt: „Eine vollständige Dekarbonisierung erfordert somit ausreichende Mengen an grünem Wasserstoff, Biomethan oder sonstigen klimaneutralen Brennstoffen zu verträglichen Preisen.“

Im „Transformationsplan des Stadtnetzes der Hamburger Energiewerke GmbH“ (HEnW) vom Dezember 2024 heißt es hierzu:

Anlagen für die Spitzenlast und zur Besicherung

Zur Deckung von Lastspitzen werden Heißwassererzeuger (HWE) an unterschiedlichen Standorten mit einer Gesamtleistung von ca. 400 MW eingeplant. Die Inbetriebnahmen der H₂-fähigen Kessel (alternativ andere klimaneutrale Brennstoffe) erfolgen gestaffelt im Zeitraum zwischen 2030 und 2045.“

Infolge des Zieljahres 2040 muss es jetzt heißen „gestaffelt im Zeitraum zwischen 2030 und 2040“. Einen Vorbehalt „zu verträglichen Preisen“ machten die HEnW dabei nicht.

Die Feststellung auf Seite 48 des Wärmeplanungsberichts: „Die Wärmenetzbetreiber nennen Bedarfe erst ab 2040 / 2045.“ stimmen nicht mit den Angaben der HEnW überein.

In manchen Stadtvierteln ist für die Betroffenen, für die ein Anschluss an ein Wärmenetz in Frage kommt, ziemlich klar abzusehen, wann es in ihrer Gebietseinheit so weit sein könnte. Beispielsweise in den Stadtvierteln westlich der Autobahn A7. Zu hoffen ist hier, dass die Angaben zu möglichen Anschlusszeitpunkten realistisch sind. Andernfalls würden sie die Installation von Wärmepumpen als frühzeitige Umstellung auf eine CO2-neutrale Heizung verzögern oder verhindern.

Einen Gegensatz dazu bildet die Situation in vielen Quartieren von Harburg. Hier ist der vorgeschlagene Ausbau von Wärmenetzen sehr unklar bis verworren. In Harburg gibt es bisher nur kleinere Wärmenetze, gleichzeitig aber seit kurzem umfangreiche „Interessenbekundungen“ von bis zu vier Wärmenetzbetreibern, zu denen gefragt werden sollte, wie belastbar dieses „Interesse“ jeweils ist.

Der Wärmenetzneubau bzw. -ausbau ist hier sehr ambitioniert und übersteigt deutlich die bisher bekannten konkreten Planungen der Hamburger Energiewerke, der HanseWerk Natur GmbH und der enercity Contracting Nord, da nach dem aktuellen Hamburgischen Klimaschutzgesetz fünf Jahre weniger zur Verfügung stehen als in den Interessenbekundungen angenommen.

Die folgende Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus Harburg mit sehr vielen Gebietseinheiten mit der Farbe des „Wärmenetzausbaus 2035“ und mehreren – bis zu vier wie im Bild – „Kontakten Netzbetreiber“.

Genaueres findet sich in Kooperationsvereinbarungen mit Hansewerk Natur und mit enercity Contracting Nord. Neben den Hamburger Energiewerken kommt noch Getec Wärme und Effizienz als möglicher Wärmentzbetreiber hinzu. Diese Wärmenetzbetreiber wollen allerdings auch an mehreren anderen Stellen im Hamburger Gebiet im Netzausbau aktiv werden. Daher stellt sich die Frage, wo sie Prioritäten setzen werden und wieviel an Wärmenetzausbau „ab 2035“, also fünf Jahre vor dem Hambrger Klimazieljahr 2040 zu erwarten ist.

Um in einem Umfeld wie diesem den Aufgaben des Hamburger Klimaschutzgesetzes gerecht zu werden, wird nach unserer Einschätzung zusätzlich zu den Klimalotsen und der „Zentralen Planungsleitstelle Energieinfrastrukturprojekte (KEA)“ (nach Anlage 3) hier eine starke Projektentwicklungsgesellschaft für Planung und Koordinierung des Ausbaus von Wärmenetzen erforderlich sein. Und zwar in Abstimmung mit dem Bezirk Harburg. Ähnliches wird in den anderen Bezirken benötgt, in denen der Ausbau von Wärmenetzen unsicher ist.

Der in Anlage 3 des Wärmeplanungs-Berichts angedachte Aufbau einer behördenübergreifenden „AG / Task Force Wärmewende / Wärmeplanung“ reicht nicht aus, da diese AG hinsichtlich der gesteckten Ziele nicht deckungsgleich wäre und durch die Integration in die Behörden zu schwerfällig wäre.

Allgemein wird die Kennzeichnung in vielen Gebietseinheiten „Eigeninitiative notwendig“ für sich allein kaum zu neuen Wärmenetzen oder dem Ausbau von Wärmenetzen führen, da die Hürden hierfür nicht klein sind. Es wird viel Unterstützung notwendig sein. In § 20 „Umsetzungsstrategie“ sieht das Wärmeplanungsgesetz die Möglichkeit für „Umsetzungsmaßnahmen“ vor.

„Nachbarschaftliche Lösungen“ oder „Projektinitiativen für Quartiersnetze“ oder „Gemeinschaftlicher Anschluss an ein benachbartes Wärmenetz“ sind nicht einfach und erfolgversprechend in Gang zu setzen.

Wenn das Versprechen „Hamburg unterstützt Sie dabei“ ernst gemeint ist, ist zu fragen: Sind nicht auch die Bezirke ein wesentlicher Teil von „Hamburg“? Warum kommen die „Bezirke“ im Wärmeplanungs-Bericht so gut wie nicht vor?

Eine „BKSKW – Bezirkliche Koordinierungsstelle Kommunale Wärmeplanung“ findet sich nur im Abkürzungsverzeichnis des Wärmeplanungs-Berichts, nicht im Textteil.

     Energetische Sanierung

Zu den Zielen des Wärmeplanungsgesetzes gehört nach § 1 auch, Energieeinsparungen zu erbringen. Nach § 3 Nr. 20 ist „Wärmeplanung“ eine rechtlich unverbindliche, strategische Fachplanung, die neben Möglichkeiten für den Ausbau und die Weiterentwicklung leitungsgebundener Energieinfrastrukturen für die Wärmeversorgung, die Nutzung von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus sowie zur Einsparung von Wärme aufzeigt.

Der Zielsetzung Einsparung von Wärme sollte auch im Wärmeplanungs-Bericht ein angemessener Stellenwert eingeräumt werden.

Im Wärmeplanungs-Bericht kommt „Energieeinsparung“ bzw. „Einsparung von Energie“ neben Anlage 1 in Abschnitt 4.4 vor. Dort wird auf die „Umsetzungsorientierte Machbarkeitsstudie“ der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (BSW) verwiesen. Der Fokus soll auf der Sanierung von Wohnhäusern liegen, die vor 1979 gebaut wurden. Wie dieser Vorsatz umgesetzt werden soll und inwieweit zwischen bestehenden und geplanten Wärmenetzen einerseits und dezentralen Gebieten unterschieden werden soll, ist unklar.

Mit der Studie „Vorbereitung einer energetischen Sanierungsstrategie für private Nichtwohngebäude in Hamburg“ liegen wichtige Handlungsvorschläge vor.

     Energieeinsparung als Voraussetzung für den Einsatz von Wärmepumpen

Auf Seite 45 des Wärmeplanungs-Berichts wird auf einen kostenlosen Wärmepumpen-Rechner von der neuen zentralen Wärmepumpen-Informationsseite der Stadt Hamburg hingewiesen, mit dessen Hilfe die Eignung zu „Dezentraler Wärmeversorgung“ geprüft werden kann:

„Sie möchten eine Wärmepumpe einbauen und wissen nicht, ob Ihr Gebäude geeignet ist? Mit unserem Wärmepumpenrechner bekommen Sie schnell eine Antwort für Ihr Haus in Hamburg. Wir zeigen Ihnen was dafür zu tun ist.“

Auch ein popup-Fenster in der Einstellung „Luft-Wärmepumpenpotenzial“ der Wärmeplan-Karten wirbt für diesen Wärmepumpen-Rechner.

Der vielleicht besser „WärmepumpenCheck“ genannte „Rechner“ soll angeblich zeigen, „wie groß der Aufwand für eine Wärmepumpe wäre“. Ein leeres Versprechen. „Wie die nächsten Schritte aussehen“: Kaum zu finden.

Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit dezentraler Heizanlage (Etagenheizung oder Nachtspeicherheizung) erfahren, dass der „Rechner“ sich für ihre Fragen nicht eignet. Bewohnerinnen und Bewohner ganzer Gebäude müssen zwar diesem „Rechner“ ziemlich viele Einzeldaten des Gebäudes angeben, eine belastbare Antwort zur Eignung des Gebäudes und zu Teilsanierungen als Voraussetzung dieser Eignung gibt er aber nicht, vorausgesetzt man kommt überhaupt bis an das Ende der Abfragen und verhakt sich nicht schon bei der Abfrage nach den Fenstertypen.

Eine entscheidende Größe, die den Nutzenden häufig zur Verfügung steht und die auch von Fachkräften gerne verwendet wird, der durchschnittliche Verbrauch an Heizöl oder Erdgas, wird nicht abgefragt. Mit diesem Wert könnten Nutzende mit einem geeigneteren „Rechner“ näher an eine Antwort auf die Frage kommen, ob und wieviel an energetischer Sanierung sinnvoll wäre, um Wärmepumpen anzuschließen. Da nicht selten Energiebedarfs- oder -verbrauchsausweise von Gebäuden zur Verfügung stehen, könnte auch an deren Inhalt angeknüpft werden. Kurz: Für Interessierte, die noch nicht so weit sind, dass sie Energielotsen oder Heizungsfachkräfte einladen, könnte es geeignetere und leistungsfähigere Informations-Überbrückungen geben.

Nach § 7 (3) des Wärmeplanungsgesetzes kann die planungsverantwortliche Stelle außerdem beteiligen:

  • die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die sich in einem an das beplante Gebiet angrenzenden Gebiet befinden,
  • an das beplante Gebiet angrenzende Gemeinden oder Gemeindeverbände.

Ob und wie dies vorgenommen wurde und mit welchen Ergebnissen, davon ist im Wärmeplanungs-Bericht wenig zu finden. Im Wärmeplanungs-Bericht wird lediglich mitgeteilt, dass „Anregungen aus Umlandkommunen“ über das „Funktionspostfach“ in den Prozess einflossen.

Nach einem Bericht des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) „Status quo der kommunalen Wärmeplanung“  führen der Großteil der Gemeinden, die in der Wärmeplanung aktiv geworden sind, diese in einer interkommunalen Kooperation durch.

  • In der Übersicht mit häufig gestellten Fragen (FAQs) gibt es am Ende zwei „tote“ Links (zuletzt geprüft am 4.4.2026).
  • Die Gebietseinheit BG 22579 (bei Jordanstraße) ist blau gefärbt. Die „Voraussichtliche Wärmeversorgung“ ist also „Dezentrale Wärmeversorgung“. Es wird aber als der „Vorschlag von Netzbetreiber“ „Hamburger Energiewerke GmbH“ angegeben. Ebenso bei BG 22578, BG 17991 (Burgstraße), BG 22573 (Sievekingsallee) und zahlreichen ähnlichen.

Bei violetten Gebietseinheiten, wo festgestellt wird „Für dezentral und Wärmenetz gleichwertig geeignet“, wird dagegen kein Vorschlag für Wärmenetzbetreiber aufgeführt, obwohl es hier nützlich wäre.

In der Wärmeplanungs-Präsentation wird jedoch auf Seite 15 zu „violetten“ Bereichen angeregt:

  • Kontaktieren Sie bei Interesse direkt den Wärmenetzbetreiber
  • Im Attribut-Fenster finden Sie die Kontaktdaten
  • Hamburg unterstützt sie dabei
        
  • Netzbetreiber in der Nähe?

In den „violetten“ Gebietseinheiten BG03397 und BG 03776 (Friedensweg) werden die Hamburger Energiewerke als „Vorschlag für Netzbetreiber“ genannt. Ein geplantes oder vorhandenes Wärmenetz der HEnW scheint sich hier jedoch nicht in der Nähe zu finden.

  • Bei den Tabellen 2 und 3 zum „Quantitativen Vergleich der Szenarien“ leuchten die Leerstellen der Zeilen „Status quo“ zu „Wärmenetzanschlüssen“ bzw. „Gebäude an Wärmenetzen“ nicht ein (Seite 36 des Wärmeplanungs-Berichts).

 

Stand: 9.4.2026

Kommentare sind geschlossen.